Altersdiskriminierung wegen Ausschluss der älteren Arbeitnehmer aus dem Kreis der Personen, denen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird?
Ein Arbeitgeber bot im Rahmen einer Maßnahme zum Personalabbau den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindung an. Das Angebot erging aber nur an Arbeitnehmer, die jünger als 55 Jahre waren. Ein älterer Arbeitnehmer verlangte vom Arbeitgeber, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Nach den Kriterien des Arbeitgebers hätte er eine Abfindung von insgesamt € 171.720 erhalten.
Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen, zuletzt auch vom Bundesarbeitsgericht (BAG).
Entgegen der Auffassung des Klägers sah das Gericht hier keine Diskriminierung wegen Alters, weil es an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 AGG fehlte, denn den älteren Arbeitnehmern bleibt der Arbeitsplatz erhalten. Sie werden damit nicht schlechter behandelt als die jüngeren Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz - wenngleich gegen Zahlung einer Abfindung - verlieren.
BAG, Urteil vom 25.02. 2010 - 6 AZR 911/08
