BAG: Gute Nachrichten für Mitarbeiter im Außendienst!
Ein großes Problem kann bei der Führung eines Rechtsstreites der Sitz des Gerichts sein, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer lange Reisen zu den Gerichtsterminen unternehmen muss, um zu seinem Recht zu kommen. Der Gesetzgeber hat diese Thematik für Arbeitnehmer durch § 48 Abs. 1 a Arbeitsgerichtsgesetz in der seit dem 1.4.2008 geltenden Fassung entschärft. Die Vorschrift regelt seither, dass auch das Arbeitsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
Die spannende Frage bei neuen gesetzlichen Vorschriften ist stets, wie die Rechtsprechung das neue Gesetz auslegt.
Für Arbeitnehmer im Außendienst ist auf diesem rechtlichen Hintergrund eine neuere Entscheidung erfreulich: das Arbeitsgericht Oldenburg erkannte, dass der Wohnort eines Außendienstmitarbeiters der Ort sei, von dem aus er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Um diesen Ort anzuerkennen reicht es aus, wenn dort vom Arbeitnehmer auch nur Nebentätigkeiten verrichtet werden, wie z. B. die Planung von Dienstreisen oder die Übermittlung von Berichten. (Beschluss vom 30.09.2009 – 4 Ca 346/09; NZA 9/2010, 527).
