Entschädigung wegen Diskriminierung schon dann, wenn der Arbeitgeber nur annimmt, der Bewerber sei behindert!

Wenn ein Bewerber nur deswegen benachteiligt wird, weil der Arbeitgeber meint, dass dieser behindert sei, führt bereits diese (unzutreffende!) Annahme des Arbeitgebers zu einer Schadensersatzverpflichtung des Arbeitgebers. Dabei können die in einem Bewerbungsgespräch vom Arbeitgeber gestellten Fragen nach bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber eine solche Behinderung des Bewerbers vermutet. Wenn die Fragen nicht durch den Arbeitgeber selbst, sondern durch einen von diesem eingeschalteten Mitarbeiter oder dritte Personen im Auftrag des Arbeitgebers gestellt werden, so ist dieses Verhalten dem Arbeitgeber in der Regel zuzurechnen.

Der Bewerber muss für die Durchsetzung seines Anspruches im HInblick auf die Benachteiligung wegen einer Behinderung nur Indizien vortragen (§ 22 AGG). Das BAG stellt ausdrücklich fest, dass dabei "kein zu strenger Maßstab anzulegen" sei. ist die Darlegung dieser Indizien gelungen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Regelungen des AGG vorgelegen hat.

Diesen Gegenbeweis zu führen dürfte extrem schwierig sein.

Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung von 3 Zeugen den Beklagten zur Zahlung von € 8.000,00 Entschädigung verurteilt, das Landearbeitsgericht hatte auf die Berufung des beklagten Arbeitgebers die Klage vollen Umfangs abgewiesen.

Aufgrund der Revision des klagenden Bewerbers wurde das Urteil des LAG aufgehoben und unter Hinweis auf verschiedene rechtliche Aspekte an das Berufungsgericht zurück verwiesen.