Das BAG stellt klar: im betrieblichen Eingliederungsmanagement muss sich auch der Arbeitnehmer einbringen!
Nähere gesetzliche Regelungen, wie dieses Verfahren auszusehen hat, fehlen. Der Gesetzgeber hat die nähere Ausgestaltung also einmal mehr der Rechtsprechung überlassen.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10.12.2009 (Az. 2 AZR 198/09) wichtige Grundsätze verkündet:
Die gesetzlichen Erfordernisse sind gewahrt, wenn
- die zu beteiligenden Personen und Stellen unterrichtet und einbezogen werden
- kein Ergebnis auschlossen wird, das vernünftigerweise in Betracht zu ziehen ist und
- die von diesen Personen und Stellung eingebrachten Vorschläge erörtert werden.
Das Gesetz verlangt vom Arbeitgeber nicht, dass dieser bestimmte Vorschläge zu unterbreiten hat. Vielmehr hat es nach der Auffassung des BAG jeder, der an diesem Verfahren beteiligt ist - also auch der Arbeitnehmer! - selbst in der Hand, alle ihm sinnvoll erscheinenden Aspekte und Lösungsmöglichkeiten in das Gespräch einzubringen.
