Adoption, um Erbschaftssteuer zu sparen? Rechtzeitig beginnen - zügig durchführen!

In einem Fall, über den jetzt das OLG München (Beschluss vom 07.04.2010 - 31 Wx 003/10) zu entscheiden hatte, war unter anderem dieser Zeitablauf das entscheidende Hindernis.

Der Antrag auf Annahme als Kind wurde unter dem 24.07.2008 gestellt. Die notwendige Anhörung durch das Amtsgericht konnte zunächst nicht durchgeführt werden, weil dei annehmende Person in die USA ausgereist war und mitgeteilt, hatte, sie beabsichtige, die deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben. Nachdem schließlich die Anhörung durchgeführt werden konnte, lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.07.2009 die Anerkennung der Adoption ab, weil es am Eltern-Kind-Verhältnis fehle.

Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Daraufhin holte das Landgericht ein Sachverständigengutachten über die geistigen Fähigkeiten der Antragstellerin ein. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass hier eine Demenz mit einer bis zu mittelschweren Ausprägung gegeben sei. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage, Tragweite und Auswirkungen einer Adoption eigenverantwortlich zu erkennen, ihren Willen insoweit frei zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Erkenntnissen zu handeln.

Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. In den Gründen führte das OLG München aus, dass jede Adoption die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden voraussetze, in der Weise, wie dies früher in § 1743 Abs. 4 BGB ausdrücklich geregelt gewesen sei. Dies gelte auch bei der Adoption eines volljährigen Menschen. Und dieses Erfordernis der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit müsse auch noch beim letzten Schritt des Verfahrens - im Zeitpunkt des gerichtlichen Adoptionsausspruches - vorliegen, denn der Adoptionsantrag könne bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit zurückgenommen werden.
Unerheblich sei, dass die Annehmende möglicherweise zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags voll geschäftsfähig gewesen sei, denn nach dem Sachverständigengutachten sei die Geschäftsfähigkeit jedenfalls später weggefallen.