Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verbessert grundsätzlich die rechtliche Situation der nichtehelichen Kinder in Deutschland

Ausgangslage:
Nach der bisher in Deutschland geltenden Rechtslage (Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder - NEhelG) haben nicht-eheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, kein gesetzliches Erbrecht nach dem nichtehelichen Vater.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dieses Gesetz verfassungsgemäß (BVerfG vom 8. Dezember 1976, NJW 1977, 1677, und vom 3. Juli 1996, Az. BvR 563/96 nach der deutschen Wiedervereinigung und im Nichtannahmebeschluss vom 20. November 2003, FamRZ 2004, 433).

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:
Gegen diese Rechtsprechung richtete sich eine gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhobene Individualbeschwerde Nr. 3545/04.

Die Beschwerde wurde vom EGMR am 28. Mai 2009 (FamRZ 2009, 1293) dahin entschieden, dass die in Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG enthaltene Regelung, nach der die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater ausgeschlossen sind, gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK verstößt.

Konsequenzen für die Rechtsprechung in Deutschland?

Zur Anwendung dieser Rechtsprechung des EGMR auf einen Fall in Deutschland hat nunmehr das OLG Stuttgart entschieden (8. Zivilsenat, Beschluss vom 24. November 2009, Az: 8 W 462/09; ZErb 1/2010, 34):

Leitsatz 3: Die vorrangige Pflicht der deutschen Gerichte zu einer konventionsgemäßen Auslegung von Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG erfordert entsprechende Auslegungs- und Abwägungsspielräume, die bei der genannten Vorschrift nicht gegeben sein dürften. Zumindest zwingt der vorliegend zu beurteilende abweichende Sachverhalt nicht zu einer solchen Auslegung.

"(Es) ...bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob überhaupt eine "völkerrechtskonforme" Auslegung dieser Vorschrift möglich ist, die eine klare Aussage und Entscheidung des Gesetzgebers enthält und keine Regelungslücke aufweist, die einer Auslegung zugänglich wäre. In diesem Falle trifft aber die deutschen Gerichte nicht die vorrangige Pflicht zur konventionsgemäßen Auslegung einer Vorschrift, die gerade keine Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet, sondern der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, diese zu ändern (BVerfG NJW 2004, 3407)."

Die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart zusammengefasst:

Obwohl der europäische Gerichtshof für Menschenrechte über Art. 12 I § 10 Abs. 2

Satz 1 NEhelG entschied, dass diese Norm gegen die europäische Menschenrechts-konvention verstößt, kann das deutsche Gericht diese Vorschrift aus Rechtsgründen nicht anders auslegen. Es bleibt deswegen den Betroffenen nur eine Neuregelung durch den Gesetzgeber.