Gesetzgeber plant erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder
Wenn der Vater jedoch durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) verfügt hat, ist die Neuregelung nicht anwendbar. In einem solchen Fall hätte das nichteheliche Kind dann einen Pflichtteilsanspruch nach den allgemeinen Regelungen.
Für vom Gesetz betroffene nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29.05.2009 verstorben sind, verbleibt es grundsätzlich bei der früheren Rechtslage; sie werden also nicht Erben des Vaters. Ausnahme: wenn das Erbe nach dem Vater dem Staat (Fiskus) gemäß § 1936 BGB zugefallen ist, weil es weder Verwandte noch Ehegatten gab oder diese die Erbschaft ausgeschlagen haben. In diesen Fällen kann das Kind nach der geplanten Neuregelung vom Staat Entschädigung in Höhe der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen. Es soll auch ein entsprechender Auskunftsanspruch des Kindes gegen den Staat zur Höhe des ererbten Vermögens eingeführt werden.
