Kein Zwangsgeld bei unterlassener Grundbuchberichtigung!
Nach dem Tod des Erblassers muss das Grundbuch berichtigt werden, die Grundstücke müssen auf die neuen Eigentümer, die Erben, umgeschrieben werden. Dies liegt auch im öffentlichen Interesse, deswegen ist das Grundbuchamt verpflichtet, im Amtsverfahren vorzugehen, um den richtigen Stand des Grundbuches herzustellen, § 82 Grundbuchordnung, sofern die Erben nicht von sich aus tätig werden.
In dem Fall, über den das OLG Hamm zu entscheiden hatte (Beschluss vom 27.05.2010 – 15 W 212/10, NJW-Spezial 17/2010, 519), lag nur ein notarielles Testament vor, aber kein Erbschein. Der Sohn der Erblasserin stellte bereits 3 Monate nach dem Tod der Erblasserin einen Grundbuchberichtigungsantrag. Er erklärte, dass im Testament die Erblasserin zwar „meine Kinder“ eingesetzt hatte, dass er aber das einzige Kind sei. Das Grundbuchamt forderte die Vorlage eines Erbscheins, weil es die Familienverhältnisse nicht ermitteln könne und bestimmte schließlich eine Frist mit Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes.
Das OLG Hamm hob die Zwangsmaßnahme des Grundbuchamtes auf, weil zwischen dem Sterbefall und der Einleitung des Zwangsverfahrens lediglich 3 Monate lagen.
Im Hinblick auf den Nachweis der Rechtsnachfolge wies das OLG darauf hin, dass diese auch durch eine öffentliche Urkunde (notarielles Testament) nebst Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes nachgewiesen werden könnte.
Wegen der Formulierung „meine Kinder“ könne die Beweisführung des Sohnes auch durch andere öffentliche Urkunden, zum Beispiel Personenstandsurkunden, erfolgen, wie sie auch das Nachlassgericht der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde. Auch das Grundbuchamt habe diesen Weg zu gehen.
Die Entscheidung ist für den Erben natürlich erfreulich, denn ein Erbscheinsantrag verursacht – abhängig von der Größe des Nachlasses – möglicherweise recht erhebliche Kosten. Und erst recht bezahlt niemand gerne ein Zwangsgeld.
