Fristen

Hier gebe ich Ihnen grundsätzliche Hinweise zum Thema der Einhaltung von Fristen und Zusammenstellungen (Tabellen) von verschiedenen, häufig benötigten Fristen aus den von mir bearbeiteten Tätigkeitsgebieten.

Die Bedeutung von Fristen ist offenkundig: in allen Rechtsgebieten ist die Einhaltung von gesetzlichen und vertraglichen Fristen unerlässlich. Wenn eine Frist versäumt wurde, ist es häufig nicht mehr möglich, die unterlassene Maßnahme durchzuführen. Folge: allein wegen der Fristversäumnis kommt es zum Rechtsverlust, zumindest aber zur Verzögerung bei der Rechtsdurchsetzung.

In zahlreichen Fällen muss zur Unterbrechung der Frist eine Erklärung (Willenserklärung,

z. B. eine Kündigung) abgegeben werden, die der anderen Vertragspartei zugehen muss. In diesen Fällen ist es häufig problematisch, den Zugang der Erklärung - z.B. einer Kündigung - nachzuweisen. Deswegen folgen unten einige Hinweise zur Zustellung von Willenserklärungen.

In anderen Fällen muss die Frist dadurch gewahrt werden, dass eine Klage erhoben wird.

Bitte bedenken Sie, dass die hier vorgelegten Tabellen keineswegs vollständig sind. Im Einzelfall können durchaus weitere, hier nicht aufgeführte Fristen eingreifen, z. B. aufgrund von vertraglichen (tarifvertraglichen, arbeitsvertraglichen oder sonstigen) Vereinbarungen der Parteien oder weil gesetzliche Regelungen eingreifen, die in den Tabellen nicht erfasst werden.

Auch kann die Berechnung der Frist im Einzelfall problematisch sein, weil rechtlich Streit über die Frage bestehen kann, ab wann, also seit welchem Lebenssachverhalt die Frist zu laufen begann, oder ob im konkreten Einzelfall die Berufung auf den Fristablauf vielleicht unzulässig sein könnte.

Beispielsweise regelt das Gesetz nicht, wann die Verwirkung eines Rechts eintritt, sondern überlässt dies der Einzelfall-Feststellung durch den Richter.

Verwirkung

Verwirkung bedeutet die illoyale Verzögerung der Geltendmachung eines Rechts, mit der Folge, dass der Schuldner - wegen des Zögerns des Gläubigers bei der Verfolgung seiner Rechte gegenüber dem Schuldner - endgültig darauf vertrauen darf, nicht mehr an den Gläubiger leisten zu müssen (obwohl noch keine Verjährung eingetreten ist!).

Verwirkung tritt ein, wenn (1) ein Zeitmoment und zusätzlich (2) ein sogenanntes Umstandsmoment gegeben sind.

(1) Ob ein hinreichend langer Zeitraum verstrichen ist, ist eine Frage der Bewertung (und damit von erheblicher Unsicherheit begleitet). Das Zeitmoment kann im Wettbewerbsrecht schon nach wenigen Wochen, im Erbrecht  hingegen eventuell erst nach Jahren erfüllt sein.

(2) Auch die Frage, ob – und wodurch – im Einzelfall das Umstandsmoment gegeben ist, ist eine Frage der Bewertung des einzelnen Falles. Das Umstandsmoment kann der Richter vielleicht darin erkennen, dass ein Rechtsverhältnis durch Kündigung endet, die später erhobene Forderung aber weder damals bei der Beendigung noch lange Zeit danach geltend gemacht wurde.

Um die Verwirkung zu verhindern, muss der Schuldner rechtzeitig bösgläubig gemacht werden. Es müssen also mindestens entsprechende Schreiben dorthin gerichtet werden, aus denen sich ergibt, dass die Forderung keinesfalls vergessen wurde, sondern – ggf.  nach Klärung bestimmter noch offener Fragen – in vollem Umfang aufgenommen und verfolgt wird.

Fristwahrung

Die Einhaltung der in Ihrem konkreten Fall geltenden Fristen ist daher nur gesichert, wenn Sie sich rechtzeitig – also bitte so früh wie möglich - an Ihren Rechtsanwalt wenden. Dies ist auch wichtig, weil nur Ihr Rechtsanwalt den Ablauf der Frist präzise gemäß den gesetzlichen Regelungen berechnen und überwachen und rechtzeitig vor Ablauf die in Ihrem konkreten Fall notwendigen Maßnahmen veranlassen wird.

Zugang / Zustellungen

Rechtsgestaltende Willenserklärungen - wie beispielsweise Kündigungen - oder andere Informationen – z.B. im Arbeitsrecht: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - müssen dem Empfänger zugehen. Für den Fall, dass es darüber zum Streit kommt,  muss der Absender der Erklärung (Kündigung) beweisen, dass der Empfänger die Kündigung oder sonstige Information tatsächlich erhalten hat.

Der Empfänger der Kündigung (bzw. der sonstigen Erklärung) könnte daran denken, den Zugang der Kündigung einfach (eventuell: wahrheitswidrig) zu bestreiten, also entgegen den Tatsachen zu behaupten, er hätte die Kündigung nicht erhalten. Wer sich so verhält, verstößt nicht nur gegen die ihm in einem jeden Rechtsstreit obliegende Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) und versucht dabei außerdem, einen Prozessbetrug zu begehen, der strafbar nach § 263 StGB ist; er verkennt auch, dass der Zustellende eventuell Beweismöglichkeiten hat, aus denen sich die Unrichtigkeit der Empfänger-Behauptung, er hätte die Kündigung nicht empfangen, ergibt. Wenn etwa der Absender der Kündigung durch einen Boten als Zeugen beweisen kann, dass die Kündigung in den Wirkungskreis des Empfängers (Briefkasten) gelangte, muss der Empfänger mit einer entsprechenden Strafanzeige rechnen und wird außerdem im Zivilprozess unterliegen. 

Da man im Streitfall mit allen möglichen - auch wahrheitswidrigen - Einlassungen der Gegenseite rechnen muss, muss vorsorglich bei der Zustellung von Erklärungen (Kündigungen) mit größtmöglicher Sorgfalt vorgegangen werden.

Dabei muss auch darauf geachtet werden, dass hinsichtlich des Zugangs der Willenserklärung (Kündigung) im Einzelfall Fristen zu beachten sind. Wenn eine Kündigung erst nach einem bestimmten Stichtag zugeht, kann dies für den Kündigenden erhebliche nachteilige Folgen haben (z. B. einen verlängerten Zeitraum, währenddessen das ungeliebte Rechtsverhältnis noch weiter fortbesteht).

Es muss also darauf geachtet werden, dass eine Kündigung

1. nachweislich sowie 2. rechtzeitig zugeht.

Für die Zustellungen stehen verschiedene Wege zur Verfügung:

      - Persönliche Quittung:

Der sicherste Weg der Zustellung ist die persönliche Übergabe, wenn der Empfänger selbst auf einer Kopie des zugestellten Schreibens den Empfang quittiert. Beispiel: auf der Fotokopie wird unten rechts in einem Freiraum der Zusatz angebracht:

            „Hiermit bestätige ich, das Original dieses Schreibens am ....

            erhalten zu haben.

            (Ort, Datum, Unterschrift)“

      - Zustellung per Gerichtsvollzieher

Ein ganz sicherer Weg der Zustellung ist es auch, das zuzustellende Schreiben dem örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher zu übersenden mit der Bitte, es dem Empfänger zuzustellen und den Zustellnachweis an den Absender zurückzugeben. Hierdurch entstehen zwar Kosten, die in der Regel aber - vergleicht man sie mit der Sache, um die es eigentlich geht - vergleichsweise geringfügig sind (ca. 20,-€).

Eine Zustellung, die ein Gerichtsvollzieher vornimmt, gilt auch dann als zugegangen, wenn der Empfänger sie vom Postamt oder vom Polizeirevier, wo der Gerichtsvollzieher sie ggf. niedergelegt hat, nicht abholt.

Problem: Für die Übersendung Ihres Schreiben an den Gerichtsvollzieher benötigt die Post zwei, evtl. auch drei Tage. Der Gerichtsvollzieher muss den Vorgang bearbeiten und - wenn er nicht selbst zustellt - seinerseits wieder mit der Post auf den Weg bringen. Hierdurch vergehen unter Umständen weitere 5 - 10 Tage. Unter Umständen wird infolge der Bearbeitungszeit und Postlaufzeiten eine einzuhaltende Frist durch Zustellung per Gerichtsvollzieher nicht gewahrt.

Insoweit kann man nur sicher sein, wenn man zuvor mit dem Gerichtsvollzieher darüber telefoniert und sich mit ihm darüber verständigt, dass er das Schreiben persönlich noch rechtzeitig vor dem Fristablauf zustellt. Hierdurch entstehen natürlich weitere, zusätzliche Kosten.

      - Zustellung per Post per Einschreiben/Rückschein:

Durch den Rückschein ist der Nachweis sichergestellt, dass dem Empfänger ein Umschlag zugegangen ist.

Problem: Wenn der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung nicht im Hause ist, wird der Brief nicht übergeben. Wenn der Empfänger ihn vom Postamt nicht abholt, bleibt er dort 8 Tage liegen und wird anschließend an den Absender zurückgesandt. Die Willenserklärung (Kündigung) ist in diesem Falle nicht zugegangen. Eventuell ist dadurch auch bereits eine wichtige Frist verlorengegangen.

Diese Zustellart ist unsicher- sie kann allenfalls dann angewendet werden, wenn man sicher sein kann, dass der Empfänger nicht herumtrickst (und diese Sicherheit ist selten gegeben!).

 

Hierbei hat der Absender überhaupt keinen konkreten Nachweis über den Zugang. Diese Versendungsarten können deswegen nicht empfohlen werden.

      - Zustellung per Boten:

Die Zustellung durch einen Boten ist im Streitfalle so gut, wie der Bote als Zeuge gut ist. Das bedeutet, dass als Bote nur eine Person ausgewählt werden soll, die

-- in einem künftigen Rechtsstreit keinesfalls selbst Partei (z. B. der mitvermietende Ehepartner) ist,

-- zum Zeitpunkt des Rechtsstreites auch greifbar (und nicht etwa im Ausland) ist und

-- die als Zeuge einen verlässlichen Eindruck vor Gericht macht.

Damit die Zustellung durch den Boten ordnungsgemäß abläuft, empfiehlt es sich, darüber ein Protokoll aufzusetzen.

Denkbar ist es auch, dass bei der Ablieferung des Schreibens durch den Boten nicht der erwünschte Empfänger angetroffen wird, sondern eine unbekannte Person oder z. B. die Ehefrau, die dann im Rahmen des Rechtsstreites später behauptet, der Bote hätte kein derartiges Schreiben abgegeben o.ä.  In einem derartigen Fall stehen sich die Aussagen von zwei Zeugen gegenüber. Der Kündigende bleibt damit unter Umständen beweisfällig und verliert alleine deswegen den Rechtsstreit. Um insoweit ganz sicher zu gehen, empfiehlt es sich, ein solches Schreiben durch zwei Boten zustellen zu lassen, die selbstverständlich auch beide das Protokoll unterzeichnen.

Wenn der Bote nicht an den namentlich bezeichneten und dem Boten bekannten (!) Empfänger zustellt, ist es denkbar, dass derjenige, der den Brief empfangen hat, ihn an den Empfänger nicht weiterleitet. Je nach Wichtigkeit der im Schreiben enthaltenen Erklärung muss dann evtl. vorsorglich außerdem zusätzlich

            - ein weiterer Brief in den Briefkasten eingelegt

            - und zusätzlich auf dem sichersten Weg (per Gerichtsvollzieher)

              nochmals zugestellt werden.

Ganz wichtig: Es kommt hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Zustellung auf zahlreiche Elemente an, u.a. darauf, wann (Uhrzeit!) der Brief etwa in den Briefkasten geworfen wurde. Hier sind Einzelfall-Fragen zu prüfen und zu klären, die hier nicht abgehandelt werden können, sondern im einzelnen überprüft werden müssen.

Es empfiehlt sich, etwaige Probleme vor der Zustellung mit Ihrem Rechtsanwalt zu klären, denn schnell ist durch Missachtung von Formvorschriften ein Fehler mit möglicherweise teuren Konsequenzen geschehen.

In jedem konkreten Einzelfall sollte also unbedingt rechtzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Downloads zum Thema Fristen

Fristen im Arbeitsrecht | 05.04.2010
(PDF-Dokument, Größe: 156KB)

Fristen im Erbrecht | 05.04.2010
(PDF-Dokument, Größe: 167KB)